Recht der Tiere im Zusammenhang mit Hilfsmitteln und Geräten


Situation in der Schweiz

In der Schweiz ist das Tierschutzgesetz (TSchV; 455.1) vom 23. April 2008 (Stand am 1. Dezember 2015) massgebend. In den relevanten Artikeln steht:

Art. 73 Umgang mit Hunden

1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.

2 Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind:

a. Strafschüsse;

b. das Verwenden von:

1. Zughalsbändern ohne Stopp,

2. Stachelhalsbändern,

3. anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen;

c. übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen.48

3 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.

weiter:

Art. 76 Hilfsmittel und Geräte

1 Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird.

2 Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.

3 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Kantone Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung fest.51

4 Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind:

a. Datum jedes Einsatzes;

b. Grund des Einsatzes;

c. Auftraggeberin oder Auftraggeber;

d.52 Signalement und Kennzeichnung des Hundes;

e. Ergebnis des Geräteeinsatzes.

5 Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen.

6 Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten. Ausgenommen sind am Halsband befestigte Geräte, die auf das Bellen hin ausschliesslich Wasser oder Druckluft ausstossen.53

Download
Tierschutzverordnung_CH_455.1_Stand_2015
Adobe Acrobat Dokument 654.9 KB

Situation in Deutschland

Der Einsatz von Hilfsmitteln bei Hunden wird in Deutschland im Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. Hierbei werden insbesondere der Einsatz von Elektroreizgeräten verboten. Folgender Artikel:

Es ist verboten, […] ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

Eine widerrechtliche Verwendung von Telereizgeräten stellt nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

Download
TierSchG_D.pdf
Adobe Acrobat Dokument 149.4 KB

Situation in Österreich

Auch in Österreich wird der Einsatz von Erziehungsgeräten im Tierschutzgesetz (TschG) eingeschränkt.

Download
TschG_AT.pdf
Adobe Acrobat Dokument 267.0 KB