Aufgrund der kantonalen Jagdhoheit fällt der Bereich nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern in jene der Kantone. Im eidgenössischen Jagdgesetz
(JSG) findet sich diesbezüglich denn auch lediglich die relevante Strafbestimmung, wonach mit Busse von bis zu 20'000 Franken bestraft wird, wer Hunde vorsätzlich und ohne Berechtigung
wildern lässt (Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG).